Um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert wurden die inneren Verhältnisse der Alten Eidgenossenschaft im Zuge des Einmarsches der französischen Truppen und der Helvetischen Revolution grundlegend umgestaltet. Mit der territorialen Neuordnung in der Ostschweiz wurden 1798 sowohl die Stadtrepublik als auch die Fürstabtei St. Gallen als souveräne Staaten aufgehoben. Nach einer Zeit der politischen Unruhe und Instabilität erfolgte 1803 die von Napoleon verordnete Gründung des Kantons St. Gallen mit der gleichnamigen Stadt als Hauptort. Die Franzosen führten als revolutionärste Neuerung das Schweizer Einheitsbürgerrecht ein. Mit dieser Neuerung löste Napoleon zwar das Problem der ausgeprägten rechtlichen Ungleichheit in der Alten Eidgenossenschaft, schuf aber gleichzeitig ein neues: Die alten Orte bzw. die alten Bürgergeschlechter hatten teilweise grosses Vermögen, oft in der Form von Grundbesitz, angehäuft. Diese alten Geschlechter wehrten sich nun dagegen, dass die „neuen“ Schweizer Bürger Mitbesitzer an diesem sogenannten Bürgergut werden sollten. Um diesen Konflikt zu lösen, unterschied die helvetische Gesetzgebung neu zwischen den Aktivbürgern und den Anteilhabern am Gemeindegut. Zu den Aktivbürgern zählten alle niedergelassenen Schweizer Bürger, ob sie nun aus der Wohn- oder aus einer anderen eidgenössischen Gemeinde stammten. Die heutigen Bürger- oder Ortsbürgergemeinden hingegen entwickelten sich aus der Gemeinschaft der Anteilhaber an den Gemeindegütern. Dementsprechend gehen die Wurzeln der Bürgergemeinden auf diese Trennung in Aktivbürger und Ortsbürger zurück.
Die neue sankt-gallische Kantonsverfassung regelte die Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Behörden. Jeder politischen Gemeinde sollte ein Gemeinderat von fünf bis 15 Mitgliedern vorstehen. Den Ortsgemeinden stand es frei, ob sie zur Verwaltung ihres Besitzes eine eigene, als Verwaltungsrat bezeichnete Behörde wählen oder diese Aufgaben vom Gemeinderat erledigen lassen wollten. Die Ortsbürgerversammlung sprach sich am 9. Oktober 1831 mit grossem Mehr für die Aufteilung in zwei Behörden aus. Damit trennten sich die Wege der Politischen und der Ortsbürgergemeinde St. Gallen definitiv, nachdem sie seit der Helvetik über dreissig Jahre lang nie klar voneinander geschieden gewesen waren.
Bereits am 16. Oktober 1831 wählten die Aktivbürger den 15-köpfigen Gemeinderat und die Ortsbürger eine Woche später den aus elf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat. Im Verwaltungsrat konnten ausschliesslich Ortsbürger Einsitz nehmen. An die Spitze sowohl des Gemeinde- als auch des Verwaltungsrats traten Männer, die sich in Politik und Verwaltung bereits einen Namen gemacht hatten: Den Gemeinderat präsidierte als Gemeindammann der liberalkonservative Carl August Gonzenbach (1779–1851), ein Kaufmann und Kantonsrat, während die Ortsbürger zum Verwaltungsratspräsidenten Johann Jacob Zollikofer (1775–1854), den Kanzleidirektor und ersten Staatsschreiber des Kantons St. Gallen, beriefen. Gonzenbach und Zollikofer vertraten den Kanton in den frühen 1830er-Jahren auch als Gesandte an der eidgenössischen Tagsatzung.