Cuius regio eius religio – wessen Gebiet, dessen Religion

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Einleitung
Cuius regio eius religio – wessen Gebiet, dessen Religion
Altes Archiv, Bd. 543, S. 244.

Wer das Bürgerrecht der Stadt St. Gallen erhielt, musste einen Eid leisten. Mit diesem Schwur verpflichteten sich die Neubürger, sich wie die anderen Bürger zur wahren evangelischen Konfession in Übereinstimmung mit dem alten und neuen Testament zu bekennen. Dies sollten sie nicht nur mit Worten tun, sondern sie sollten auch wahrhaftig und von Herzen gläubig sein. Sie mussten überdies schwören, dass sie an keinen unerlaubten religiösen Versammlungen (wie beispielsweise an jenen der Täufer) teilnehmen, sich keinen Sekten anschliessen oder gar selber religiöse Abweichungen einführen werden. Falls die Neubürger erfuhren, dass andere Personen gegen diese Verbote verstiessen, mussten sie sie unverzüglich bei den Behörden anzeigen.


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Resultat
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Die Transkription lautet:
Eyd deren, die zu Burgeren an-
genommen werden.
Erörterung:
Eid derjenigen, die zu Bürgern angenommen werden [...] [Fortsetzung auf nächster Seite]
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Resultat
Cuius regio eius religio – wessen Gebiet, dessen Religion
Die Transkription lautet:
Demnach auch zuforderst nebend anderen ehrlichen Burgeren dißer
Statt, zu Befürderung der Ehren Gottes, unserer christlichen, wah-
ren, ungezweiffelten, evangelischen Religion, wie die der heyligen
biblischen Schrifft neüw- und alten Testaments mitstimbt, nit
allein mit Mundt, sondern auch mit wahrer Bekandtnus deß Her-
tzens anhängig und gefölgig zu sein, und also hiemit sich aller Rotten
und Secten, wie die immer sein oder penennt werden möchten,
gäntzlich zuenthalten und nichts deßhalb einzuführen nach sich
darunder zuvermischen. Und ob er von andern daß immer
gewahr und innen wurde, solches einem Herren Burgermeister
oder Statthalter fürderlich und ohne Verzug zuberichten.
Erörterung:
[Fortsetzung vorherige Seite] [...] (Jene, die Bürger der Stadt St. Gallen werden, sollen schwören, dass sie) zunächst und vor allem [zuforderst] neben anderen ehrlichen Bürgern dieser Stadt, zur Beförderung der Ehre Gottes, unserer christlichen, wahren, nicht anzuzweifelnden evangelischen Religion, wie sie mit der heiligen biblischen Schrift, dem neuen und alten Testament übereinstimmt, nicht allein mit dem Mund, sondern auch mit wahrem, von Herzen kommenden Bekenntnis anhängen und gehorchen,
und sich also damit von allen Zusammenrottungen und Sekten, wie immer sie sein oder genannt werden möchten, gänzlich fernzuhalten und nichts Entsprechendes [deßhalb] einzuführen und sich nicht unter sie zu mischen. Und wenn er (der Bürger) solches von anderen je gewahr und innewerde, (müsse er) solches dem Herrn Bürgermeister oder Statthalter beförderlich und unverzüglich berichten.

Der obenstehende Text stammt aus den St. Galler Stadtsatzungen von 1673. In diesem zweibändigen Werk wurde das damals in der Stadt geltende Recht in systematischer Form schriftlich festgehalten. Dabei enthält es nicht nur die eigentlichen Satzungen, sondern auch die Eide, mit denen die Bürger auf die Einhaltung eben – dieser Gesetze verpflichtet wurden – so auch den Eid der neu ins Bürgerrecht aufgenommenen Personen. Die Neubürger mussten sich darin zur evangelischen Konfession bekennen. Diese Verpflichtung stand innerhalb des Eides weit vorne und damit an prominenter Stelle, wurde also als besonders wichtig angesehen. Die Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession war eine Voraussetzung, um Stadtbürger werden und sein zu können. Alle Bürger und Bürgerinnen waren reformiert, die reformierte Kirche stand im Range einer Staatskirche. Für sie war das Zweite Helvetische Bekenntnis verbindlich, eine Schrift, die ab 1566 zum gemeinsamen Glaubensbekenntnis der reformierten eidgenössischen Orte wurde und deren theologische Grundpositionen formulierte.
Rund 150 Jahre vor der Zusammenfassung des St. Galler Rechts im Stadtsatzungsbuch von 1673 war mit der Reformation die religiöse Einheit vieler Länder und auch der Eidgenossenschaft zerbrochen. Damals hatten die konfessionellen Parteien zunächst versucht, ihrer Sache nicht nur mit Argumenten, sondern auch mit Gewalt (Kappelerkriege von 1529 und 1531) zum Erfolg zu verhelfen. Als dies misslang, schlossen die Kriegsparteien den Zweiten Kappeler Landfrieden, der festhielt, dass jeder Ort bei seinem Glauben bleiben solle. Damit hatten die Obrigkeiten der eidgenössischen Stände (von einigen Ausnahmen abgesehen) das Recht zu bestimmen, ob ihre Untertanen katholisch oder reformiert sein mussten. Es lag also nicht im Ermessen jeder einzelnen Person, sich für eine Konfession zu entscheiden; vielmehr bestimmten dies die Obrigkeiten für ihr ganzes Herrschaftsgebiet. Auf diese Weise wurden die meisten Gebiete der Eidgenossenschaft entweder homogen altgläubig oder homogen neugläubig. In St. Gallen stiessen die beiden Konfessionen auf engstem Raum aufeinander: Die flächenmässig kleine Stadt hatte sich der Reformation zugewandt, während die Bewohner des städtischen Umlands Untertanen des Fürstabts von St. Gallen und damit katholisch blieben.
Auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gelang es keiner Konfession – also weder den Katholiken noch den Lutheranern – die Gegenseite entscheidend zu besiegen. Ähnlich wie in der Schweiz, führte die Pattsituation zu einem vorläufigen Ende der Kampfhandlungen und 1555 zum Augsburger Religionsfrieden. Fortan sollte die Abweichung der Lutheraner vom alten Glauben auf Reichsebene nicht mehr verfolgt werden. Die Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens galten vorerst allerdings nur für die Katholiken und Lutheraner, nicht aber für die Reformierten. Sie sollten ihre Anerkennung im Reich erst knapp hundert Jahre später erlangen, und zwar durch den Westfälischen Frieden von 1648, der den Dreissigjährigen Krieg (1618-1648) beendete.
Wie schon in der Eidgenossenschaft oblag es von nun an auch im Reich dem Landesherrn, über die Konfession seiner Untertanen zu entscheiden. Diesen Rechtsgrundsatz brachte Joachim Stephani (1544-1623), Rechtsprofessor und Rektor der Universität Greifswald, in einer Publikation von 1612 auf die griffige und prägnante Formel: "cuius regio eius religio" (wessen Gebiet, dessen Religion). Die Konfession des Landesherrn war automatisch auch die Konfession der Landeskinder.
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