Die Geschichtsschreibung des Bürgermeisters Vadian

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Einleitung
Die Geschichtsschreibung des Bürgermeisters Vadian
Vadianische Sammlung der Ortsbürgergemeinde St.Gallen, Ms 44, S. 123f.

Bei diesem Text handelt es sich um einen Auszug aus der sogenannten grösseren Chronik der Äbte von Joachim von Watt, genannt Vadian. Vadian lebte von 1483/4 bis 1551 und ist wohl der berühmteste Stadtsanktgaller. Er war Humanist, Arzt, Reformator, Historiker und Politiker. Seit 1526 und bis zu seinem Lebensende gehörte er im Dreijahres-Turnus als Bürgermeister, Altbürgermeister und als oberster Richter dem höchsten politischen Gremium der Stadt an. Vadian verfasste zwei Darstellungen der Geschichte von Kloster und Stadt St. Gallen. Die erste, die grössere Chronik der Äbte, entstand um 1530, die zweite, die kleinere Chronik der Äbte, in den Jahren 1544-1546. Während die kleinere Chronik die Geschichte des Klosters von den Anfängen im Jahr 720 bis 1532 – also bis zur Reformation – darstellt, umfasst die grössere nur die Zeit von 1199 bis 1491. Nebst der reformatorischen Kritik am Mönchsstand ging es dem Politiker Vadian in seiner Geschichtsschreibung vor allem darum zu zeigen, dass die Stadt die Klosterherrschaft schon lange abgeschüttelt hatte und eine freie Reichsstadt war. Vadian argumentiert in der zitierten Stelle deshalb folgendermassen: Die Reichsvogtei, das heisst die oberste, vom König verliehene Gerichtsbarkeit, die über Leben und Tod entschied, befinde sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Klosters und von dessen Dienstleuten, sondern schon seit langem in jener der Stadtbürger. Weiter sei früher das Hoheitsgebiet der Stadt, dessen Grenzen in den vier Himmelsrichtungen durch vier Kreuze markiert waren, weit umfangreicher gewesen. Vadian gesteht zwar ein, dass die Stadtbürgerschaft einst jedem neu gewählten Abt als dem herrschaftlichen Vertreter des Reiches zu einem Gehorsamseid verpflichtet gewesen war, man habe sich jedoch zwischenzeitlich im Einvernehmen mit dem Abt und seinem Konvent davon losgekauft. Darüber werde er, Vadian, nun in seiner Darstellung der Chronik der Äbte berichten.


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Resultat
Die Geschichtsschreibung des Bürgermeisters Vadian
Die Transkription lautet:
Die Reychs Vogtey der Statt zuo
S. Gallen stuond ouch nit in dess Abtz, sonder dess Keysers Hand, dannen har die pub-
lica judicia, das ist die hochen Halsgericht, nit durch die Dienstleut der Äbten, sonders
durch die küngklichen und keyserlichen Amptleut und durch verorndte Richter der Burger
oder Manschafft der Statt zuo S. Gallen versechen und vollzogen worden. Und sind die
Marken oder Creutz, die man die vier Kreutz nendt, gar alt und lenger dann von disses
Abtz Jaren har gestanden, doch mer Einfangs ghan und ferrer greycht, dann
sy jetzmal sich erstrekind etc. Darnebend aber die Äbt sampt den
Closterbrüdern gar vil Grechtikheiten in der Statt geübt und nit kleinen Nutz
darauss ghebt und gemeine Burgerschafft einem neuw gewelten Abt nach der
Oberkheit dess Reychs ouch sonderbare und abgedingte Eydpflicht ze
thuon schuldig gwesen und aber von der selben sich nachgendtz abkaufft und
Erörterung:
Die Reichsvogtei der Stadt St.Gallen befand sich auch nicht in des Abtes, sondern des Kaisers Hand, wie schon vorher [vornacher], denn die publica judicia, das heisst die hohen Halsgerichte, wurden nie durch die Dienstleute der Äbte, sondern durch die königlichen und kaiserlichen Amtsleute und durch abgeordnete [verorndte] Richter der Bürger oder der Wehrfähigen [Manschafft] der Stadt St.Gallen ausgeübt und vollzogen. Und die Grenzen [Marken] oder Grenzkreuze, die man die vier Kreuze nennt, sind sehr alt und schon länger gestanden als seit der Zeit dieses Abtes (Ulrich von Sax, 1204-1220), doch haben sie mehr Umfang [Einfangs] gehabt und weiter [ferrer] gereicht, als sie sich jetzt erstrecken etc. Danebst haben aber die Äbte mitsamt den Klosterbrüdern viele Rechte [Grechtikheiten] in der Stadt ausgeübt und nicht wenig Nutzen daraus
gezogen, und die ganze [gemeine] Bürgerschaft war jeweils einem neu gewählten Abt gemäss den Pflichten gegenüber der Obrigkeit des Reichs eine bestimmte [sonderbare] und ausbedingte Eidespflicht schuldig, aber sie hat sich von dieser nachgehend losgekauft und [...] [Fortsetzung auf nächster Seite]
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Die Geschichtsschreibung des Bürgermeisters Vadian
Die Transkription lautet:
mit heyterer Verwillgung Abtz und Conventz ledig und frey gemacht habend,
wie wir in nachgenden Äbten melden werdend.
Erörterung:
[Fortsetzung von vorheriger Seite] [...] im eindeutigen [heyterer] Einverständnis [Verwillgung] mit dem Abt und Konvent sich von dieser befreit [ledig und frey], wie wir dies unter den nachfolgenden Äbten berichten werden.

Vadian verfasste seine Chroniken der Äbte in einer turbulenten Zeit. Er wurde in der Reformation zum Bürgermeister gewählt. Damit trug er die oberste politische Verantwortung für die Stadtgemeinde. Ob sich die Reformation in der Stadt durchsetzen und festigen würde, hing in einem grossen Mass von seinem Geschick ab. Bei erfolgreicher Durchsetzung – so hoffte man – sollte es der Stadt gelingen, sich auch der letzten Einflusssphären des Abtes innerhalb der Stadt zu entledigen und sogar Besitz- und Herrschaftsrechte dazugewinnen zu können. Die Reformation war deshalb für die Stadt St. Gallen nicht nur religiös, sondern auch politisch von Bedeutung. Als Gelehrter war Bürgermeister Vadian in der Lage, historisch begründet zu argumentieren. Hinzu kam seine Erfahrung aus dem politischen Alltag. Seine Position dem Kloster St. Gallen gegenüber war denn auch kämpferisch; seine Kritik an den St. Galler Äbten, dem Mönchsstand und am Papsttum spöttisch, zornig und verletzend. So nannte er beispielsweise einen Abt in seiner Chronik Werwolf und Räuber. Vadians politische Geschichtsdarstellung erschöpft sich aber bei weitem nicht in Kritik und Polemik. Seinen beiden Chroniken liegen umfangreiche Quellenstudien im Kloster- sowie im Stadtarchiv St. Gallen zugrunde. Vadian arbeitete innovativ, das heisst methodisch bereits weitgehend nach den Grundregeln der heutigen Geschichtsschreibung, indem er beispielsweise unterschiedliche Quellen – Chroniken einzelner Verfasser sowie Dokumente aus der alltäglichen Rechts- und Verwaltungspraxis – auswertete. Vadians Leitprinzip war der Gedanke des historischen Wandels. Dies ermöglichte ihm, den Aufstieg "seiner" Stadt zu einer sich aus der Herrschaft des Klosters befreiten Gemeinschaft als positive Entwicklung darzustellen. In der oben zitierten Quellenstelle wird dies deutlich: Die Stadt habe sich im Laufe der Zeit von der Herrschaft loskaufen können. Auch wenn Vadian die Anfänge dieser Befreiungsentwicklung wohl zu früh ansetzt, ist seine Darstellung in der Tendenz korrekt: Bereits auf 1281 datiert eine im Original erhaltene Pergamenturkunde, in welcher der König den Stadtsanktgallern das Recht zusicherte, nur von einheimischen Richtern beurteilt zu werden. Der Stadt garantierte er gleichzeitig, nicht verpfändet zu werden. Solche Originaldokumente, auf die sich Vadian bezieht, sind geschickt ausgewählt. Sie dienen seinem zweiten wichtigen Argument, nämlich dass St. Gallen eine Reichsstadt war. Reichsstädte genossen Privilegien vom König und machten sie unabhängiger gegenüber ihren lokalen Herrschaften. Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts gehörte St. Gallen dem Bündnis der bis zu vierzig Schwäbischen Städte an, die in ihren Verträgen explizit als Reichsstädte angesprochen werden und die sich gemeinsam Freiheiten gegenüber ihren geistlichen und weltlichen Herren erkämpften. 1457 schliesslich konnten sich die Stadtsanktgaller mit einer Zahlung aus dem Herrschaftsverband des Klosters lösen, und der Huldigungseid gegenüber dem Abt entfiel. Bürgermeister Vadian referiert solche Fakten in seinen chronistischen Geschichtsdarstellungen; er setzte sich mit weitgehend stichhaltigen historischen Beweisen als "Anwalt" seiner reformierten Stadt dafür ein, dass das Rad nach der Niederlage der Reformierten im Zweiten Kappelerkrieg 1531 nicht zu Gunsten des wieder eingesetzten katholischen Klosters zurückgedreht würde.
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