Einem Prestenhauspatienten wird die Aufnahme ins Spital verweigert

Nicht jedes Gesuch um Aufnahme ins Heiliggeist-Spital von Seiten eines Stadtbürgers wurde von der Spitalleitung bewilligt; insbesondere dann nicht, wenn die Person für die übrigen Spitalinsassen eine Gefahr darstellte, beispielsweise weil sie an einer ansteckenden Krankheit litt oder andere Gefahren von ihr ausgingen. Solche Personen wurden eher im Prestenhaus untergebracht, wo sie unter der Aufsicht des Prestenwartes standen und strengeren Freiheitseinschränkungen unterworfen waren, wie das Beispiel des St. Galler Bürgers Andreas Breysing zeigt.
Hinweise zur Transkription
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Andreas Breysing, der unter vorbringung mancherley verwirrten
gezeügs um auffnahme in den spital angesucht, inzwischen der
bericht von der freündschaft gefallen, daß sie sehr ansucht,
ihne weiters in dem presten-haus zu dulden, auch herr spitalmeister
angezeiget, mit welcher gefahr seine aufnahme dahin-
begleitet gehen müßte, in bezug auf feüer, licht und andere
umstände, bey so bewandten dingen noch ein jahr in dem
presten-hauß zu bleiben, angewiesen, jedoch deme, mit
beybehaltung des presten-haußes ordnung, nun und dann in
die stadt zu gehen, vergönnet; anbey auf einberichten
herren rathsherren seckelmeister Schlumpfen, dass sich der Breysing
wiederholter um etwas aus stadt-cassa zu einem sacken
geldtlin gemeldet, derselbe hierüber mit deßen vogt-
herren bauzahler Weyermann XI und ratsherr zu reden ersuchet.
Der Spitalmeister verweigerte die Aufnahme des Stadtbürgers Andreas Breysing in das Heiliggeist-Spital mit dem Verweis auf dessen unvorsichtigen Umgang mit Feuer: «mit welcher gefahr seine aufnahme dahinbegleitet gehen müßte, in bezug auf feuer, licht und andere umstände.» Man wollte vermeiden, dass sich Personen, deren Umgang mit Feuer Gefahren für die anderen Spitalinsassen barg, in den Wohnräumen des Spitals aufhielten.
Dass es sich bei Andreas Breysing um einen psychisch Kranken handelte, darauf deutet der Umstand hin, dass er «unter vorbringung mancherley verwirrten gezeügs um auffnahme in den spital angesucht» und dass seine Verwandtschaft bei der Entscheidung über seine Unterbringung herangezogen wurde. Psychische Leiden wurden in der zeitgenössischen Terminologie vielfach als (Gemüts-) Verwirrung bezeichnet. Das in den Jahren 1732-1750 von Johann Heinrich Zedler herausgegebene «Grosse vollständige Universal-Lexicon Aller Wissenschaften und Künste» subsumiert unter dem Begriff «Verwirrte» «überhaupt alle solche Personen, welche nicht bey ihrem völligen Verstande sind».
Erklärungen
seckelmeister: Verwalter der Stadtkasse
freündschaft: Verwandtschaft
XI: Elfer, Mitglied des elfköpfigen Zunftvorstandes und damit von Amtes wegen auch des Grossen Rats
vogt-herr: Vogtherr, Mitglied der Vormundschaftsbehörde
bauzahler: Rechnungsführer im Bauamt