Scheidung in der reformierten Stadt. Das erste Ehegerichtsprotokoll aus St. Gallen

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Einleitung
Scheidung in der reformierten Stadt. Das erste Ehegerichtsprotokoll aus St. Gallen
Altes Archiv, Bd. 803, fol. 33v.

Merck Nef aus Altstätten trat am 28. Juli 1529 vor das Ehegericht der Stadt St. Gallen, um die Scheidung von seiner Ehefrau Anna Kach zu erhalten. Anna Kach war vor 17 Jahren vor ihrem Ehemann geflohen und lebte seither bei ihren Verwandten in Rankweil bei Feldkirch, Vorarlberg. Merck Nef hatte vor seinem Gang ans Ehegericht alles versucht, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Mehrere Male hatte er Vermittler zu Anna Kach geschickt. Auch die zuständigen Obrigkeiten von Feldkirch und Altstätten hatten versucht, Anna Kach umzustimmen – ohne Erfolg. Vorher wolle sie sich umbringen, als zu Merck zurückzukehren: „sy welt sich ee an die Gurtel hencken oder umbbringen wie sy kond“, sagte Anna Kach den Boten. Nur einmal war sie für kurze Zeit zu ihrem Mann auf seinen Hof zurückgekehrt. Ein Bote hatte ihr nämlich übermittelt, dass Merck Nef als Erbe nach dem Tod seines Vaters ohne eine Ehefrau den väterlichen Hof nicht als Lehen übernehmen könne. Anna Kach war wohl zurückgegangen, damit Merck Nef den Hof erhielt. Kurz darauf lief sie jedoch wieder weg. Die Verhandlung zum Fall Merck Nef vor dem Ehegericht der Stadt St. Gallen war ausführlich. Es wurden Urkunden als schriftliche Beweismittel vorgelegt und Zeugen verhört – denn die Richter standen vor einer heiklen Entscheidung. Obwohl rechtlich kein relevantes Argument für eine Scheidung vorhanden war – dies war nur bei Ehebruch der Fall –, wurde diese dennoch bewilligt. Offenbar fürchteten sich die Eherichter davor, sich gegen die Frau und ihre ganze Verwandtschaft, die sich hinter sie stellte, durchzusetzen. In dieser schwierigen Situation blieb den Eherichtern wohl nichts Anderes übrig, als Gnade vor Recht walten zu lassen und Merck Nef zu erlauben, sich scheiden zu lassen und eine andere Frau zu heiraten.


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Übung
Scheidung in der reformierten Stadt. Das erste Ehegerichtsprotokoll aus St. Gallen
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Resultat
Scheidung in der reformierten Stadt. Das erste Ehegerichtsprotokoll aus St. Gallen
Die Transkription lautet:
Eegericht uff 28. Tag July
Merck Nef von Altstetten hatt anzögt nach Verlesung ains
Briefs No. 5, wie er vor 17 Jharen ain Frowen genomen und wy-
der von im geloffen ist und gar nit by im wonen wil. Kain
och die nit zu im bringen, das sy eelich by im wonete, und
hett Vögt und Frund angrufft, kain aber die in kainen Weg
nit zu im bringen, darumm er dann ainen Biderbman ze
hören begerte. Witter hett och der Landtvogt von Rinegg
in der 8 Orten Namen gen Veldkilch gschriben, damit sy im,
Mercken, sin Frowen schicktind oder im dz Recht zaigette, wo-
rumm sy nit zu im welte. Und vermainte deßhalb, man
werde im nach götlichem Wort erloben und zulassen, das
er ain andere Frowen nemen mög, dieweil doch niemand
und och das gantz Veldkilch die Frowen nit zu im bringen
mag.
Erörterung:
Ehegericht auf den 28. Tag im Juli (1529) Merck Nef aus Altstätten zeigte nach dem Verlesen einer Urkunde mit der Nummer 5 [Briefs; die Urkunde wurde unter der Nummer 5 abgelegt und diente wohl als Beweismittel] an, dass er vor 17 Jahren eine Frau geheiratet habe, die von ihm weggelaufen sei und nicht bei ihm wohnen wolle. Er könne sie auch nicht dazu bringen, dass sie als Ehefrau bei ihm wohne. Er habe die zuständigen Obrigkeiten [Vögt], Verwandte und Bekannte [Frund] zu Hilfe gerufen, aber auch diese hätten sie mit keinem Mittel [in kainen Weg] zu ihm zurückbringen können. Um dies zu bezeugen, begehre er, einen ehrlichen Mann [Biderbman] (vor Gericht als Zeugen) anhören zu können. Zudem habe auch der Landvogt von Rheineck im Namen der VIII eidgenössischen Orte an die Obrigkeit in Feldkirch geschrieben, damit diese ihm, Merk, seine Frau zurückschicke oder ihm erkläre, weshalb sie rechtlich nicht zu ihm zurückkehren müsse. Deshalb (weil er alles versucht hatte) meine er, man werde ihm nach göttlichem Wort (Gesetz) erlauben und zulassen, eine andere Frau zu nehmen (sich scheiden zu lassen), da doch niemand und auch ganz Feldkirch die Frau nicht zu ihm zurückbringen könne.

Das St. Galler Ehegericht wurde während der Reformation im Jahr 1526 gegründet. Zuvor waren Ehestreitigkeiten vor dem bischöflichen Gericht in Konstanz verhandelt worden, da Eheangelegenheiten bis zur Reformation in den Bereich der geistlichen Rechtsprechung gehört hatten. Mit der Gründung des Ehegerichts löste sich die Stadt von dieser letzten fremden gerichtlichen Instanz. Nun hielt sie die ganze Gerichtshoheit auf Stadtgebiet in eigenen Händen. Das Ehegericht war für alle Bereiche zuständig, welche die Ehe betrafen; es waren vor allem Konflikte um Eheversprechen, Ehestreitigkeiten und Scheidungsbegehren. Dabei war das neue Gericht eine dezidiert reformatorische und bei seiner Gründung folgerichtig auch eine geistliche Einrichtung. Die fünf gewählten Eherichter stammten alle aus der reformierten städtischen Führungsschicht und setzten sich aus drei geistlichen und zwei weltlichen Richtern zusammen. Unter den ersten Eherichtern war auch der Reformator und Bürgermeister Joachim von Watt – genannt Vadian – persönlich. Das neue Gericht sollte u.a. der Verbreitung der reformierten Eheideale dienen. In der reformatorischen Theologie wurde die Sexualität neu als naturgegebener Trieb des Menschen verstanden, den er aus eigenem Willen nicht unterdrücken konnte – deshalb wurden Priesterehen eingeführt und das Zölibat aufgehoben. Auch Scheidungen wurden erstmals möglich. Im Gegensatz dazu gilt in der katholischen Konfession die Ehe bis heute als unauflösbares Sakrament. Nur der Tod oder die Annullation der Ehe wegen Zeugungsunfähigkeit eines Ehepartners gelten im kanonischen Recht als Gründe, die zu einer Auflösung führen können. Das erste Ehegericht im Gebiet der heutigen Schweiz wurde 1525 in Zürich eingeführt. Im Vergleich zu den Zürchern handhabten die St. Galler Eherichter Scheidungen sehr restriktiv. Nach Vorgabe der Bibel (Matthäusevangelium) galt alleine Ehebruch als Scheidungsgrund. Scheidungen wurden selten ausgesprochen und in jedem Fall zu verhindern versucht. Geschiedene blieben noch lange Zeit eine Ausnahmeerscheinung innerhalb der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Der Grossteil der in den Ehegerichtsprotokollen dokumentierten Konflikte waren allerdings nicht Scheidungsbegehren, sondern Konflikte rund um Eheversprechen. Verlobungen folgten auch noch während der Reformation einem ritualisierten Ablauf mit gegenseitigem Eheversprechen und dem vorehelichen Geschlechtsverkehr als Vollzug der Ehe. Konflikte entstanden dabei häufig nach vollzogenem Geschlechtsverkehr und der darauffolgenden Weigerung eines Partners – meist des Mannes – zu einer Heirat. Frauen klagten, um ihre durch den Geschlechtsverkehr verlorene Ehre wiederherzustellen und dennoch eine Heirat zu erlangen.
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