Staatsvertrag ungültig: Der Abt erhält seinen Klosterbezirk zurück

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Einleitung
Staatsvertrag ungültig: Der Abt erhält seinen Klosterbezirk zurück
Vadianische Sammlung der Ortsbürgergemeinde St.Gallen, Ms 42, S. 370f.

1530 hatte die Stadt St. Gallen den Bezirk des Benediktinerklosters in der Stadt gekauft. Damit hatte sie die für die reformierte Seite günstige politische Lage in der Eidgenossenschaft ausgenutzt. Mit der Niederlage der Reformierten im Zweiten Kappelerkrieg im Herbst 1531 hatte sich die Situation aber entscheidend verändert. Die Kriegsparteien handelten einen Friedensvertrag aus, den sogenannten Zweiten Kappeler Landfrieden. Dieser besagte, dass jeder, ob weltlich oder geistlich, wieder seine ursprünglichen Herrschaftsrechte erhalte. Für die Stadt St. Gallen bedeutete dies, dass der Abt seinen Anspruch auf den Klosterbezirk wieder anmelden konnte und von den katholischen Eidgenossen darin unterstützt wurde.
Vor dem grossen Rat der Stadt St. Gallen hielt Vadian als Bürgermeister am 9. Februar 1532 eine Rede, die in seinem Diarium, einer Art Tagebuch, vermutlich wörtlich überliefert ist. Er plädierte für eine gemässigte Strategie: Man sollte versuchen, eine gütliche Einigung anzustreben. Sollten die Verhandlungen auf einen Rechtsentscheid hinauslaufen, stünden die Chancen der Stadt auf eine Einigung in ihrem Sinn von vornherein schlecht. Denn dann würde der Kauf wahrscheinlich als illegal und der zuvor geschehene Bildersturm als Rechtsbruch angesehen werden. Die Stadt müsste dann wohl neben der Kaufsumme auch Schadenersatz leisten. Vor diesem Hintergrund schien es Vadian sinnvoller, eine aussergerichtliche Einigung zu erwirken. Mit diesem Vorgehen hätte die Stadt mindestens die Möglichkeit gehabt, sich als entgegenkommende Verhandlungspartnerin darzustellen: Sobald man sehe, dass in den künftigen Verhandlungen der Kauf des Klosterbezirks rückwirkend für ungültig erklärt werde, sollte man dies akzeptieren. Die Unterhändler sollten, so Vadians Strategie, stattdessen die eidgenössischen Schirmorte dazu bringen, andere streitbare Punkte im Sinne der Stadt zu entscheiden. Vadian hatte, wie aus seiner Rede klar hervorgeht, die Aufrechterhaltung des Klosterkaufs offenbar bereits aufgegeben.


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Die Transkription lautet:
Hieherum, günstigen lieben Heren, so bedunkt
mich nach aller Gstalt der Sach das Best sin,
Erörterung:
[...] Und damit, günstige liebe Herren (Mitglieder des grossen Rates), so halte ich es nach der Gestalt der Sache für das Beste, [...] [Fortsetzung nächste Seite]
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Die Transkription lautet:
das wir Bösers zuo verhueten in all
Weg der Guetikhait nit absigend und das Recht, wo wir kön-
nend und mögend, underlassind, und so unser Kouff, den
wir mit Eeren Lüten so beschlossen hattend, nit mag
mit Pit oder von nüwen Dingen ainen Kouf zuo beschliessen
oder mit andern Mittlen usserhalb Rechtspruchs erhalten
werden, das wir uff dem mit Maß verharrind, und so
wir je sechend, das es anderst nit sin möcht, uns dessen ver-
wägend, allain umb dess Willen, damit wir unser Aydgnossen
zuo guoten Willen brächtend, dester fürderlicher uns in andern
Puncten, darumb Span sin wirt, trülich ze mittlen und der-
gstalt ze schaydn, das uns wol zuo erliden.
Erörterung:
[Fortsetzung von letzter Seite] [...] dass wir versuchen, Schlimmeres zu verhüten und in allem einen gütlichen Vergleich [Guetikhait] nicht ablehnen und auf einen Rechtsspruch [Recht], wo wir können und mögen, verzichten [underlassind]; und wenn unser Kauf, den wir mit Ehrenleuten so korrekt beschlossen hatten, nicht kann mit Bitten oder einem neuen Kauf bestätigt oder mit anderen Mitteln als dem Rechtsspruch erhalten werden (so halte ich es nach Gestalt der Sache für das Beste), dass wir auf dem (Kauf) mit Mass verharren, und wenn wir sehen, dass es nicht anders geht, darauf verzichten [dessen verwägend], allein mit dem Ziel [umb dess Willen] unsere Eidgenossen zu gutem Willen zu bringen, damit sie desto eher [fürderlicher] in anderen Punkten, über die es Streit [Span] geben wird, vertrauensvoll [trülich] verhandeln und so entscheiden, dass es für uns erträglich (akzeptabel) ist.

Die Reformation war 1529 auf einem vorläufigen Höhepunkt angekommen: Zürich und seine evangelischen Verbündeten, darunter auch die Stadt St. Gallen, hatten sich im Ersten Kappelerkrieg wichtige Zugeständnisse gesichert. St. Gallen hatte daraufhin die Chance gepackt, das in ihrem Stadtgebiet liegende Benediktinerkloster "auszuschalten". Zuerst liess man auf Ratsbeschluss die Klosterkirche ausräumen: Bilder, Altäre und Statuen wurden zerstört oder verkauft. Als danach die letzten Mönche aus dem Klosterbezirk geflüchtet waren, ging man noch einen Schritt weiter. Zürich und Glarus – die reformierten Schirmorte der Abtei – waren 1530 bereit, der Stadt St. Gallen den Stiftsbezirk für wenig Geld zu verkaufen. Die reformierte Stadt preschte vor, weder die anderen beiden – katholischen – Schirmorte Luzern und Schwyz noch die Abtei selbst wurden gefragt.
Doch im Herbst 1531 wendete sich das Blatt. Mit dem Zweiten Kappeler Landfrieden gewannen die Katholiken wieder die Oberhand. Nun drohte der Stadt, dass der 1530 mit Zürich und Glarus geschlossene "Staatsvertrag" über den Kauf des Klosterbezirks für ungültig erklärt wurde. Für die Stadt St. Gallen stellten sich entscheidende Fragen: Wenn der Abt und die Mönche wieder in den Klosterbezirk zurückkehrten, musste die Stadt dann die alten Rechte des Abtes in der Stadt wieder zulassen? Wurden ihnen Schadenersatzzahlungen für Zerstörungen in der Klosterkirche und für Verkäufe aufgebürdet? Lasen die Priester in der Klosterkirche dann wieder die katholische Messe? Davor fürchteten sich die Ratsherren am meisten, denn noch war nicht die ganze Stadtbevölkerung überzeugt von der Reformation.
Die vier Schirmorte der Abtei setzten auf Mitte Februar 1532 eine Verhandlung in Wil an. Die St. Galler Ratsherren waren sich nicht einig, welche Strategie zielführend sei. In der Ratssitzung am 9. Februar 1532 rang man um Positionen: Wie viel sollte man nachgeben, worauf sollte man beharren? Einige Ratsherren plädierten dafür, die Forderung des Abtes nach einer Rückkehr in den Klosterbezirk grundsätzlich abzulehnen und auf der Rechtsgültigkeit des Kaufs des Klosterbezirks zu beharren. Andere rieten, die Ungültigkeit des Kaufs zu akzeptieren, aber die Rückkehr der katholischen Messe im Münster unbedingt zu verweigern.
Bürgermeister Vadian vertrat eine gemässigte Position und ermahnte die Ratsherren, taktisch vorzugehen. Er plädierte dafür, einen Vergleich anzustreben; die Gefahr, bei einem Rechtsentscheid alles zu verlieren, sei zu gross. Zwar sollten alle Christen das göttliche Recht über alle anderen Rechte stellen, und die im Kloster gelebte weltliche Herrschaft und Pracht der Geistlichen seien sicher nicht in Gottes Sinn, aber dieses Argument würden der Abt und die beiden katholischen Schirmorte Luzern und Schwyz nicht gelten lassen. Zürich und Glarus hätten zwar hier mehr Einsicht, aber ihnen seien durch den Zweiten Kappeler Landfrieden die Hände gebunden. Wenn deshalb in den bevorstehenden Verhandlungen die Gültigkeit des Kaufvertrags aberkannt werde, so müsse man einlenken. Indem man akzeptiere, dass der Kauf des Klosterbezirks rückgängig gemacht werde, könne man bei anderen Entscheidungen auf die Gunst der eidgenössischen Schirmorte hoffen.
Man einigte sich schliesslich auf eine schriftliche Anweisung. Diese gab man den sechs St. Galler Unterhändlern für die Verhandlung in Wil mit. Die Gespräche dauerten zehn Tage. Ein Unterhändler ritt jeweils am Abend nach St. Gallen und übermittelte den neuesten Stand der Verhandlungen. In nächtlichen Sitzungen fasste der Rat, angeführt von Vadian, die nächsten Entscheide, die der Unterhändler am folgenden Tag wieder nach Wil mitnahm. Schnell zeigte sich, dass der Klosterkauf von 1530 für ungültig erklärt wurde und der Klosterbezirk an den Abt zurückzugeben war. Auch sollte die Stadt Schadenersatz für die erlittenen Zerstörungen im Stiftsbezirk leisten. In zähen Verhandlungen einigte man sich darüber, welche Rechte die Stadt und das Kloster gegenseitig im Gebiet des anderen behielten und wie hoch die Schadenersatzzahlungen der Stadt an das Kloster waren. Am 28. Februar 1532 brachten die Unterhändler den Vertrag nach St. Gallen. Tags darauf stimmten die Ratsherren dem Vertrag zu. Vom alten Verkaufsvertrag von 1530 wurden die Siegel abgenommen; damit war er ungültig. Die Schadenersatzzahlungen waren übrigens so hoch, dass die öffentlichen Aufgaben der Stadt danach mit wesentlich beschränkterem Budget wahrgenommen werden mussten.
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