Malefiz-Protokoll

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Einleitung
Malefiz-Protokoll
Stadtarchiv St.Gallen, Bd. 915, S. 28.

So genannte Malefizprotokolle enthalten Aufzeichnungen von Verbrechen, die vor das Hochgericht kamen, sowie die vom Reichs-vogt deswegen festgelegten Strafen. Die auf Karl den Grossen zurückgehende Unterscheidung zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit blieb bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestehen.


Das Hochgericht (auch Malefizgericht genannt) ahndete schwere Vergehen wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung oder Diebstahl. Hochgerichte fällten ihre Urteile nicht im Rahmen von Indizienprozessen; Geständnisse wurden vielmehr im Rahmen eines «peinlichen Verhörs» – d.h. durch Folter – erpresst. Wie viele der unter grössten Schmerzen gestandenen Taten wirklich verübt worden waren, lässt sich nicht überprüfen.


Hochgerichte setzten sich je nach territorialen Verhältnissen unterschiedlich zusammen. Auf dem Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen gehörte z.B. die Landvogtei Werdenberg seit 1517 dem Stand Glarus, Sax-Forstegg seit 1615 dem Stand Zürich. In der Stadt St.Gallen unterstand das Hochgericht dem Rat; Vorsitzender war der Reichsvogt.


Die niedere Gerichtsbarkeit wurde ursprünglich auf dem Land vom Grundherrn oder von seinen lokalen Vertretern, in der Stadt vom Rat ausgeübt. Sie umfasste kleinere Delikte: z.B. Raufereien oder Übertretungen von Marktvorschriften. Die Niedergerichte waren weitaus zahlreicher als die Hochgerichte. Sie durften nur leichte Strafen, nicht aber schwere Körperstrafen verhängen.


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Übung
Malefiz-Protokoll
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Resultat
Malefiz-Protokoll
Die Transkription lautet:
Namblich mit dem rad, daß man ihme seine 4 glider,
namblich unden und ob den knien, jedes zwey mahl, hinden
und vornen den ellenbogen abstoßen, ihne in dz rad
flechten, einen galgen darauf machen, seinen halß daran
strickhen und folgendts dz erhöchen, auch letstlich ihme den
gsellenstoß geben, und also ihne darmit von dem leben
zum tod bringen solle.
Herr burgermeister begehrt brieff und
sigel zuhanden gemeiner statt.
Erörterung:
Beim ersten Eintrag handelt es sich um das Urteil über Heini Widenmann von Stäfa, dessen Vergehen aus dem Malefizprotokoll nicht ersichtlich sind. Ihm wurden Diebstähle, Einbrüche, Raubüberfälle, Mord und andere Vergehen vorgeworfen. Er wurde zum Tod durch den Galgen verurteilt, doch bevor er gehenkt wurde, sollte er noch an Knien und Ellbogen auf ein Rad geflochten werden. Auf diese Weise sollte er anschliessend am Hals an einen Strick geknüpft und hinaufgezogen werden, bis er – durch einen «Gnadenstoss» – aufgehoben und gehenkt wurde.

Erklärungen
gsellenstoß = Gnadenstoss
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